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BPatG, 04.09.2008 - 5 W (pat) 15/08 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19 Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Aufrechterhaltungsgebühr tragen könnte, in gleicher Situation die Aufrechterhaltung des Schutzes nicht betreiben und die Gebühren hierzu nicht zahlen würde (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2019, 30 W (pat) 708/18; für das Gebrauchsmusterrecht BPatG, Beschluss vom 11. Juni 2018, 35 W (pat) 1/18; BPatG, Beschluss vom 4. September 2008, 5 W (pat) 15/08; siehe ferner BPatGE 45, 49, 51 - Massenanmeldung; Eichmann/ Jestaedt/Fink/Meiser (EJFM), DesignG und GGV, 6. Auflage 2019, § 24 Rn. 4).
Auch besteht kein Bedürfnis, ein Design aus ideellen oder altruistischen Gründen aufrecht zu erhalten (vgl. für das Gebrauchsmusterrecht BPatG, Beschluss vom 4. September 2008, 5 W (pat) 15/08).
- BPatG, 04.05.2023 - 30 W (pat) 701/21 Allein für die bloße weitere Existenz der Designs kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden (so für das Gebrauchsmusterrecht: BPatG, Beschluss vom 4. September 2008, 5 W (pat) 15/08).